GEG - Gebäudeenergiegesetz

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GEG – Gebäudeenergiegesetz

Die gesetzlich erforderlichen energetischen Anforderungen an Gebäude werden in Deutschland durch das GEG (Gebäudeenergiegesetz) geregelt. Dieses legt sowohl die gesetzlichen Rahmenbedingungen als auch die entsprechenden Berechnungsverfahren fest. Im Detail sind für Nichtwohngebäude (Büros, Verwaltungsgebäude, Einkaufzentren etc.) die Berechnungsverfahren der DIN V 18599 anzuwenden.

Das GEG ist im Wesentlichen die Zusammenlegung der früheren EnEV (Energie-Einsparverordnung), des EnEG (Energie-Einsparungsgesetz) und des EEWärmeG (Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz).

Schon seit der ersten Version der DIN V 18599 wurden dort die Einflüsse von Gebäudezustand und Anlagentechnik berücksichtigt. Im Dezember 2011 wurde diese Norm um einen 11. Teil ergänzt, um den Einflüssen durch die Gebäudeautomation Rechnung zu tragen. Der in diesen 11. Teil geflossene Inhalt stammt größtenteils aus der Europanorm EN 15232, die nun zur Weltnorm ISO 52120 überführt wurde..

Der wesentlichste Unterschied zwischen GEG und EnEV in Bezug auf die Gebäudeautomation ist, dass nun auch für Wohngebäude der Automationsgrad erfasst und zur Berechnung des Energieausweises verwendet wird. Bisher war das nur für Nicht-Wohngebäude der Fall. D.h. wer Wohngebäude mit „Smarthome-Funktionen“ für z.B. die Heizung, Lüftung oder Verschattung ausstattet, erhält dies bei der Erstellung des Energieausweises positiv angerechnet und somit einen „besseren“ Energieausweis.

Eine umfangreiche Übersicht über diese Zusammenhänge sowie die konkreten gesetzlichen Anforderungen an die Automation und zu beachtende Aspekte bei Neubaumaßnahmen und größeren Renovierungen sind im Whitepaper „Das GEG (Gebäudeenergiegesetz) und dessen Anforderungen an die Gebäudeautomation“ dargestellt, welches Sie im Folgenden herunterladen können.

Whitepaper zum GEG (PDF) hier herunterladen

Gebäudeenergiegesetz 2024: Gebäudeautomation wird Pflicht!

Die nächste Version des GEG (Gebäudeenergiegesetz) wird in Bezug auf das Verbot von Öl- und Gasheizungen viel diskutiert und der zwischen den Regierungsparteien vereinbarte Kompromiss soll noch vor der Sommerpause final beschlossen werden.

Bei diesen Diskussionen ging nahezu geräuschlos unter, dass die Gebäudeautomation zur Pflicht wird. Dies gilt zwar zunächst nur für das Nichtwohngebäude (NWG) und dort auch nur für den Neubau – aber für die Bereiche der Heizung und Klimatisierung soll es Mindestanforderungen geben.

Dieser „Tipp des Monats“ befasst sich damit, welche konkreten Anforderungen zu erwarten und wie diese zu adressieren sind.

Anforderungen an die Gebäudeautomation im GEG 2024

In den aktuellen Entwürfen für das GEG 2024 beziehen sich die Anforderungen auf die DIN V 18599-11. Dort sind Automatisierungsgrade A bis D beschrieben, die wiederum aus der EN 15232 stammen (auch wenn diese dort als „GA-Effizienzklassen“ definiert sind).

Für Neubauvorhaben von Nichtwohngebäuden (NWG) wird mindestens der Automatisierungsgrad B für die Bereiche Heizung und Klimatisierung gefordert. Für NWG-Bestandsgebäude mit großen Heizungs-/Klimaanlagen muss ein solches System bis zum 01. Januar 2025 nachgerüstet werden. Bis dahin entfallen Anforderungen an regelmäßige Inspektionen, wenn ein GA-System mit dem Automatisierungsgrad B oder besser nachgewiesen werden kann.

Die Anforderungen an Nichtwohngebäude sind überschaubar, aber es ergeben sich zwei Konsequenzen.

  • Zum einen sollte man sich mit den Mindestanforderungen befassen, um diese effizient und stabil umsetzen zu können. Wichtig ist zu beachten, dass unterschiedliche Anlagenkomponenten kommunikativ miteinander verbunden werden müssen und somit sollte man auch frühzeitig die wesentlichen Anforderungen an offene Schnittstellen und Protokolle festlegen.
  • Zum anderen sollte man sich darauf vorbereiten, dass sich die Anforderungen an die Automation weiter verschärfen. Denn seitens der EU gibt es bereits weitere Forderungen, die es in den nächsten Jahren noch umzusetzen gilt. Somit sollte man sich in der DIN V 18599-11 nicht nur die Passagen der Heizung und Klimatisierung, sondern auch die der weiteren Gewerke ansehen. Noch besser wäre es, man befasst sich direkt mit der erwähnten EN 15232.

Zu diesen beiden Punkten verweisen wir auf unsere Informationen zum BEG „Bundesförderung für effiziente Gebäude“. Dort sind die Normen und deren Inhalte beschrieben. Ergänzend steht eine pragmatische Arbeitsdatei zur Verfügung, in der die Anforderungen an die unterschiedlichen Automatisierungsgrade/Effizienzklassen beschrieben sind.

Soweit zum Nichtwohngebäude im neuen GEG. In Bezug auf das Wohngebäude sind keine Pflicht-Anforderungen zu erwarten. Dabei gilt weiterhin, dass ein Wohngebäude mit einem Automatisierungsgrad der Klasse B oder besser einen Bonus bei der Ermittlung des Energieausweises erhält.

Aktuelle Version des GEG und relevante Passagen in Bezug zur GA

Die Version des GEG vom 03. April 2023 (d.h. der Stand, der nun von Bundestag und Bundesrat noch vor der Sommerpause beschlossen werden soll) ist über die Webseite des Bundeswirtschaftsministerium abrufbar: www.bmwk.de/Redaktion/DE/Downloads/P-R/20230331-referentenentwurf-2-geg-novelle.pdf .

Die für die Gebäudeautomation (GA) relevanten Passagen sind die folgenden:

  • §3 Absatz 14c: Es wird aufgeführt, dass „Systeme der Gebäudeautomatisierung und –steuerung“ Produkte sind, die einen „energieeffizienten, wirtschaftlichen und sicheren Betrieb“ unterstützen.
  • §60b Absatz 2: In Bezug auf den Betrieb von Heizungsanlagen wird nicht nur eine Nacht- oder Sommerabschaltung, sondern auch die Umsetzung von Urlaubsabsenkungen und Anwesenheitssteuerungen gefordert.
  • §60b Absatz 7: Einführung/Nutzung des Begriffs einer „standardisierten Gebäudeautomation“ mit Verweis auf §71a (dort wird auf die Automatisierungsfunktionen gemäß DIN V 18599-11 verwiesen, wobei das „standardisierte GA-System“ mindestens den Automatisierungsgrad B erfüllen muss).
  • §60b Absatz 8: Nachweise zur Inspektion von Heizungsanlagen sowie Klimaanlagen entfallen bei einem GA-System mit Automatisierungsgrad B oder höher. Wenn das in Anspruch genommen werden wird, müssen Unterlagen in nachprüfbarer Form vorgelegt werden.
  • §71a:
    • Absätze 1 und 2: Anforderungen nach Erfassung des Energieverbrauchs sowie der Wärmemengen, Effizienzanzeige, Möglichkeit einer Fernauslesung oder Anbindung an ein übergeordnetes Energiemanagementsystem bei Heizungsanlagen.
    • Absatz 4: Jedes Nichtwohngebäude mit einer Heizungsanlage oder Klimaanlage von größer als 290 kW Nennleistung muss bis zum 01. Januar 2025 mit einem GA-System ausgestattet werden. Dabei muss das GA-System gemäß (7) mindestens dem „Automatisierungsgrad B gemäß DIN V 18599-11“ entsprechen.
    • Absatz 5: Festlegung umfangreicher Monitoring-Anforderungen (Überwachung, Protokollierung, gängige und frei konfigurierbare Schnittstelle, Erkennung von Effizienzverlusten, Vergleich mit Benchmarks)!
    • Absatz 6: Neu zu errichtende Nichtwohngebäude müssen – unabhängig von der Nennleistung der Heizungs- oder Klimaanlage – mit einem GA-System mit dem „Automatisierungsgrad B“ oder höher ausgestattet werden.
    • Weiter Absatz 7: Die Gewerke der Automation müssen übergreifend (integriert) und auch herstellerübergreifend ausgeführt werden. Insellösungen sind nicht zulässig!
  • §74a Absatz 3: Nachweise zur Inspektion von Klimaanlagen entfallen beim GA-System mit Effizienzklasse B oder höher. Wenn das in Anspruch genommen werden wird, müssen Unterlagen in nachprüfbarer Form vorgelegt werden.

Vertiefung im Rahmen vom Lehrgang

Möchten Sie tiefergehende Informationen zu dem Thema GEG und deren Aspekte der Gebäudeautomation erhalten? In unseren Weiterbildungsveranstaltungen werden diese Punkte unter anderem auch intensiv behandelt.

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