Tipp des Monats 10/2022

Förderung von energetischen Maßnahmen der Gebäudeautomation – Neuerungen

Zum 01. Januar 2021 wurde von der BAFA das Förderprogramm BEG (Bundesförderung für effiziente Gebäude) ins Leben gerufen. Dieses umfasst auch die Förderfähigkeit von Einzelmaßnahmen der Gebäudeautomation, aber war zunächst auf Bestandsgebäude beschränkt. Seit dem 01. Juli 2021 sind ergänzend auch Kosten bei Kauf oder Neubaumaßnahmen förderfähig. Dabei wird in Förderprogramme für Wohn- und Nichtwohngebäude unterschieden und je nach Fördervorhaben ist die BAFA oder die KfW der richtige Ansprechpartner.

In den letzten Monaten haben sich einige Änderungen ergeben, vor allem im Bereich der Nichtwohngebäude.


Zuerst möchten wir Ihnen noch einmal den rechtlichen/gesetzlichen Hintergrund erläutern. Wenn Ihnen dieser schon bekannt ist, können Sie gleich ans Ende dieses „Tipp des Monats“ scrollen, um den Link für die aktualisierte Übersicht der Fördermöglichkeiten sowie zu der praktischen Arbeitsdatei zu erhalten.

Anforderungen an die Automation aufgrund EnEV und GEG

Den Nutzen der Gebäudeautomation hat inzwischen auch der Gesetzgeber erkannt und bereits seit dem 01. Mai 2014 in Form der damaligen EnEV 2014 (Energie-Einsparverordnung) vorgegeben, dass die Art des Anlagenbetriebs verstärkt berücksichtigt werden muss. Somit werden seit der EnEV 2014 Fragen zum Automationsgrad des Gebäudes gestellt und haben Einfluss auf die Berechnung des Jahres-Primärenergiebedarfs, wie er über den Energieausweis ausgewiesen wird. Zum 01. November 2020 wurde die EnEV in das GEG (Gebäudeenergiegesetz) übergeführt. Die wesentliche Änderung hier war, dass die Erfassung des Automationsgrades nun nicht mehr nur für das Nichtwohngebäude sondern auch für das Wohngebäude gilt.

Die Notwendigkeit zur damaligen EnEV und nun dem GEG ergibt sich durch die EPDB (Energy Performance of Buildings Directive). Diese von der EU beschlossene Richtlinie ist der gesetzliche Rahmen für Vorgaben, die von den einzelnen Mitgliedsstaaten in jeweils nationales Recht umzusetzen sind. In dieser EU-Richtlinie findet man seit 2010 auch Forderungen zu „intelligenten Messsystemen“, „aktiven Steuerungssystemen“ sowie „Automatisierungs-, Regelungs- und Überwachungssystemen“. Nun wurde die EPBD im Jahr 2018 novelliert. Wer sich mit dieser Richtlinie befasst, wird über die Intensität der Anforderungen an Gebäudeautomation überrascht sein. Die EPBD 2018 richtet den Fokus explizit auf die Regelung und Steuerung von Anlagen. Standen in den letzten Jahren eher Gebäudehülle und die Wahl bzw. Auslegung von Anlagentechnik im Mittelpunkt, so hat man offensichtlich einen starken Nachholbedarf in Sachen Regelung und Steuerung erkannt. So erhebt die EPBD eine Reihe von Forderungen an „selbstregulierende Einrichtungen“, „intelligentes Aufladen von Elektrofahrzeugen“, „Digitalisierung des Energiesystems“, „elektronische Überwachung“ oder „vernetzte Gebäude“.

Dabei sind die Forderungen der EPBD 2018 noch nicht im aktuellen GEG abgebildet. Hintergrund ist, dass die ersten Entwürfe des GEG entstanden sind, als die EPBD 2018 noch nicht verfügbar war. Weitere Nachschärfungen der Anforderungen im GEG in Bezug auf die Gebäudeautomation, das Monitoring, die Anforderungen an vernetzte Komponenten im Gebäude sind somit in den nächsten wenigen Jahren zu erwarten.

Die Bewertungsgrundlagen für den Energiebedarf kommen inhaltlich aus der Norm DIN V 18599. Schon seit der ersten Version wurden dort die Einflüsse von Gebäudezustand und Anlagentechnik berücksichtigt. Im Dezember 2011 wurde diese Norm jedoch um einen 11. Teil ergänzt, um den Einflüssen durch die Gebäudeautomation Rechnung zu tragen. Der in diesen 11. Teil geflossene Inhalt stammt größtenteils aus der Europanorm EN 15232. Diesen Zusammenhang verdeutlicht Abbildung 1.

 


Aktuelle Änderungen der Förderung von Nichtwohngebäuden

Die aktuellen Änderungen der Förderung von Nichtwohngebäuden sowie die aktualisierte „Übersichtstabelle zu den Förderprogrammen und Projektträgern“ erhalten Sie hier: Weiterleiten zur IGT-Seite „Förderprogramm BEG“


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